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Aktionärsanwalt - Jens Reime - Der Anwalt für Aktionäre die sich betrogen fühlen.

Insidergeschäfte & Marktmanipulation: Welche Rechte haben Aktionäre

J. Reime - Anwaltskanzlei für Aktionäre

Insidergeschäfte

Insiderinformationen zu nutzen ist verboten und strafbar. Ein Insider weiß nach (§13 WpHG) von nicht öffentlich bekannten Umständen rund um börsennotierte Unternehmen, die sich erheblich auf den Preis auswirken können – etwa weil er aufgrund seines Berufs an diese Insiderinformation gelangt ist. Nach dem Wertpapierhandelsgesetz ist ein Insider derjenige, der

  • am Kapital eines Unternehmens oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens beteiligt ist,
  • aufgrund seiner Tätigkeit im Unternehmen Kenntnisse erlangt (darunter fallen Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder),
  • wegen seines Berufes oder seiner Aufgabe Kenntnisse erlangt (Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Unternehmensberater,
  • Insiderinformationen aufgrund der Vorbereitung oder Begehung von Straftaten erlangt hat

Doch jeder, der seine Insiderkenntnisse für sich oder andere verwendet macht sich strafbar.  Nach § 14 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ist es verboten:

  • unter Verwendung einer Insiderinformation Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern,
  • einem anderen eine Insiderinformation unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen,
  • einem anderen auf der Grundlage einer Insiderinformation den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen oder einen anderen auf sonstige Weise dazu zu verleiten.

Um Insiderhandel bereits im Vorfeld zu verhindern, sind Veröffentlichungspflichten wie die Ad-hoc-Publizität und die Mitteilung von Directors’ Dealings gesetzlich vorgeschrieben. Denn Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind, lassen sich nicht mehr für Insidergeschäfte nutzen.

Marktmanipulation

Durch Marktmissbrauch wird die Funktion der Finanzmärkte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Funktionieren dieser Märkte beeinträchtigt. Marktmanipulation ist eine Form des Marktmissbrauchs. Zum Schutz der Finanzmärkte ist Marktmanipulation daher verboten.
Direkt anwendbare Rechtsgrundlagen sin die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 – Marktmissbrauchsverordnung (MAR) und das WphG. Der Begriff der Marktmanipulation ist in Artikel 12 MAR geregelt. Betroffen ist der geregelte Markt mit einem multilateralen oder organisierten Handelssystem
gehandeltes Finanzinstrument. Dies umfasst neben Wertpapieren (wie z.B. Aktien und Anleihen) auch Geldmarktinstrumente oder derivative Geschäfte und Waren-Spot-Kontrakte
Verboten sind:

  • durch den Abschluss eines Geschäfts, die Erteilung eines Handelsauftrags oder jede andere Handlung falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises eines Finanzinstruments zu geben,
  • sog. abgesprochene Geschäfte, d.h. Aufträge, die auf einer vorherigen nicht transparent gemachten Abstimmung zwischen Käufer und Verkäufer beruhen,
  • Informationen zu verbreiten, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Finanzinstruments geben oder ein künstliches Kursniveau herbeiführen.
  • die Manipulation von Referenzwerten.


Die Straf- und Bußgeldvorschriften zu Marktmanipulation sind im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelt. Wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Marktmanipulation begeht, handelt ordnungswidrig (§ 120 Abs. 15 WpHG). Ordnungswidrige Marktmanipulationen werden von der BaFin verfolgt und mit einem Bußgeld sanktioniert. Vorsätzliche Manipulationen, die auf den Börsen- oder Marktpreis eingewirkt haben, sind Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden können (§ 119 Absatz 1 Nr. 1 WpHG).

Handeln die Täter gewerbsmäßig oder bandenmäßig oder aber in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit z.B. für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wird die Marktmanipulation als Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Auch der Versuch der Marktmanipulation ist strafbar (§ 119 Absatz 5 WpHG).

Die Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Marktmanipulation erlassen wurden, werden von der BaFin auf ihrer Internetseite bekannt gemacht (sog. Naming and Shaming, geregelt in § 125 WpHG).